AGB's
1. Passagierflüge
1.01. Mit der Anmeldung an einen Pasagierflugt, akzeptiert der Passagier die nachfolgenden Bedingungen. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein sollten, bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
1.02. Die Flugdauer richtet sich nach den Wetterverhältnissen. Wird die Dauer nicht erreicht, erfolgt die Rückerstattung der Differenz zu einem kleineren Flug in Form eines Gutscheins.
1.03. Den Instruktionen des Piloten ist in jedem Fall Folge zu leisten.
1.04. Die Bezahlung des Fluges erfolgt im Voraus (bei Erwerb eines Gutscheins) oder vor Antritt des Fluges vor Ort in bar oder per Twint. Kann der Flug aufgrund der Wetterlage nicht durchgeführt werden, wird der Betrag für einen späteren Flug gutgeschrieben.
1.05 Annullationskosten:
- bis 48 Stunden vor dem Flug: keine
- 48 bis 24h vor dem Flug: 50%
- weniger als 24 h oder bei Nichterscheinen: 100%
Das Restguthaben wird für einen späteren Flug gutgeschrieben und nicht rückerstattet.
1.06. Der Flug erfolgt in jedem Fall in der Eigenverantwortung des durchführenden lizenzierten vom BAZL geprüften profesionellen Tandempiloten.
1.07. Die Beförderung unterliegt NICHT den Haftungsbestimmungen der Verordnung über den Lufttransport vom 17.8.05. Die Haftung des Piloten gegenüber dem Passagier wird gemäss Artikel 1.09 beschränkt. Die Beförderungskosten bis zum Startplatz werden vom Passagier vor Ort selber beglichen.
1.08. Der Pilot ist der Kommandant des Biplace-Hängegleiters und der Passagier verpflichtet sich, seinen Weisungen zu folgen.
1.09. Der Passagier bestätigt, nicht unter gesundheitlichen Problemen (psychischer und physischer Natur) zu leiden, welche auf die sichere Durchführung eines Passagierflugs mit einem Hängegleiter Auswirkungen haben könnte.
1.10. Der Passagier ist sich bewusst, dass die Teilnahme an einem Hängegleiterflug mit Risiken verbunden ist. Der Pilot hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von maximal CHF 5 Mio.CHF abgeschlossen. Die Haftung des Piloten für Körper- und Sachschäden, welche dem Passagier während eines Hängegleiterfluges entstehen können, wird auf maximal diesen Betrag beschränkt.
1.11. Minderjährige oder entmündigte Passagiere benötigen das Einverständnis eines Inhabers der elterlichen Gewalt oder eines gesetzlichen Vertreters. Ist eine solche bei der Durchführung des Fluges nicht vor Ort, so muss dem durchführenden Piloten eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden.
1.12. Der Pilot entscheidet über das Mitführen von Mobiltelefonen und Kameras.
1.13. Passagiere aus den USA oder Kanada verzichten ausdrücklich für allfällige Streitigkeiten aus dem Passagierflug auf einen Gerichtsstand in den USA oder Kanada und nehmen zur Kenntnis, dass sich der Pilot nicht auf einen Gerichtsstand in den USA oder Kanada einlässt.
1.14. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag über den Passagierflug sind die ordentlichen Gerichte vom Wohnort des Pilots (Kanton St. Gallen) zuständig. Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.